{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/19\nund falsche Überzeugungen korrigiert und sehe keine weiteren Baustellen mehr. In der Gesamtschau zeige sich ein fehlendes Krankheitsgefühl\nsowie eine fehlende Krankheitseinsicht. Entsprechend äusserte er sich\ndahingehend, dass er wisse, dass er die Medikamente bis zum Austritt\neinnehmen müsse. Draussen wolle er die Medikamente jedoch absetzen\n(Vorakten S. 403). Die fehlende Krankheitseinsicht stellt unfraglich ein\ngrosses Rückfallrisiko dar. Die den Rekurrenten Behandelnden und Betreuenden kommen denn auch zum Schluss, dass «… durch die Erkrankung und deren hohe Risikorelevanz ein hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten auch bei unbedeutenden Anlässen oder gegenüber Fremden, …»\nbestehe (Vorakten S. 405).\n\ndd) Insgesamt stellt der Rekurrent eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine solche kann in Anbetracht der sehr schweren\nvorgekommenen und weiterhin drohenden Delikte schwerlich in Kauf genommen werden.\n\nb)aa) Der Rekurrent kam im Sommer 2013 im Alter von 13 Jahren in die\nSchweiz und beherrscht die hiesige Sprache. Er hat die Kindheit und ersten Jugendjahre in der Heimat verbracht, wo er die Schule besuchte und\nsozialisiert wurde. Er hält sich mittlerweile 8½ Jahre hier auf, befindet sich\nseit Oktober 2017 allerdings in Haft oder psychiatrischen Kliniken, was\neine vertiefte Integration in die Gesellschaft verhindert hat. Die heimatliche Sprache und Kultur ist ihm noch vertraut. In Lettland hat er Verwandte\nund lebt insbesondere die früher eng in seine Betreuung eingebundene\nGrossmutter väterlicherseits (Vorakten S. 400). Da er bereits 21 Jahre alt\nist, kann er aus der Anwesenheit der Mutter (und des Stiefvaters) in der\nSchweiz keine Ansprüche ableiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I\nFZA). Im Übrigen schliesst diese seine Rückkehr (zu ihr) nach X.___ aus\n(Vorakten S. 288). Weitere enge Beziehungen werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Rekurrent weder verheiratet noch in einer\nfesten Beziehung und hat er keine Kinder. Der Kontakt zur hier wohnhaften Stiefschwester ist lose (Vorakten S. 400) und kann, wie derjenige zur\nMutter und deren Ehemann von Lettland aus gepflegt werden.\n\n"}