{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n bb) Bei einer Kumulation von Risikofaktoren (Stressbelastungen) und fehlenden oder mangelnden Schutzfaktoren (unzureichende Behandlung,\nAbsetzen der Medikation) wäre früher oder später eine psychotische\nExazerbation zu erwarten (Vorakten S. 373). Dabei ist zu beachten, dass\nder Rekurrent bereits im Jahr 2019 Medikamente nicht eingenommen,\nsondern weitergegeben hatte (Protokoll Standort vom 19. Januar 2021\n[Vorakten S. 399 – 408], erstellt insbesondere von der aktuellen Therapeutin in der Erwachsenenforensik [vgl. Vorakten S. 378]) und er wegen\ndes fehlenden Krankheitsgefühls auch zuletzt keine intrinsische Motivation hatte, Medikamente einzunehmen (Vorakten S. 403). Im Zuge von\nWahnideen und krankheitsbedingten Affektstörungen (verstärkte Intensität von aggressiven Affekten, einhergehend mit depressiven bzw. suizidalen Krisen) bei gleichzeitigem, psychosebedingtem Verlust des Realitätsbezugs könnten – hypothetisch – sowohl suizidale als auch fremdaggressive Handlungen (im schlimmsten Fall eine kombinierte homizidalsuizidale Verzweiflungstat) auftreten (Vorakten S. 373). Vorstellbar seien\nauch Szenarien, in denen der Patient, mit der Absicht, von der Polizei\ngetötet zu werden, was bereits beim erfolgten Amoklauf der Fall gewesen\nwar (vgl. Vorakten S. 402), entsprechend bedrohliches Verhalten inszenieren und dadurch gefährliche Situationen für Drittpersonen schaffen\nkönnte. Soweit bei Schizophrenen statistisch eine eher geringe Wiederholungsgefahr für Delikte im Sinn der Anlasstat bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass dies mit den meist sehr strengen Behandlungsauflagen zusammenhängt. In Anbetracht des erhöhten Suizidrisikos und der grundsätzlichen Gefahr eines erweiterten Suizids scheint eine nicht hinnehmbare Gefahr vom Rekurrenten auszugehen (vgl. S. 373).\n\ncc) Nach der Standortbestimmung vom Januar 2021 fehlt dem Rekurrenten das Krankheitsverständnis. Er habe mehrmalig die Überzeugung geäussert, an keiner Schizophrenie zu leiden. Die Chance für eine erneute\nPsychose beurteilte er als sehr klein bis nicht vorhanden, da er herausgefunden habe, was falsch im Leben gewesen sei und dies korrigiert\nhabe. Er habe sich sehr verändert, die Selbstwertproblematik bearbeitet\n\n"}