{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n Im letzten halben Jahr vor der Erstellung des Gutachtens war es zu einer\nmoderaten Zunahme von paranoiden Ideen gekommen, was im Hinblick\nauf ein künftiges Risiko eine hohe Relevanz hat (Vorakten S. 364). Sodann wurde eine gewisse affektive und kognitive Instabilität, die sich in\nwiederkehrenden Stimmungsschwankungen und phasenweise verstärkt\nauftretenden Verfolgungsideen zeigt, in Bezug auf das Risikomanagement als hochrelevant erachtet (Vorakten S. 364 f.). Zwar wurde, wie vom\nRekurrenten geltend gemacht, im Gutachten ausgeführt, dass im Rahmen der gutachterlichen Explorationsgespräche keine Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung hindeuteten.\nEs wurde aber auch ausgeführt, dass «… aufgrund der im gesamten bisherigen Behandlungsverlauf wiederholt beobachteten Symptomschwankungen, einhergehend mit einer vorübergehenden Zunahme risikorelevanter Affektveränderungen und Wahnphänomene (paranoide bzw. Beeinträchtigungsideen, die von aggressiven Affekten und fremdaggressiven Gewaltphantasien begleitet werden), von einem chronisch-latent erhöhten Eigen- und Fremdgefährdungspotenzial auszugehen» sei (Vorakten S. 371). Die Umstellung auf das Medikament Clozapin brachte zwar\neine Besserung. Ein vollständiger/konstanter Rückgang der – insbesondere auch risikorelevanten – Krankheitssymptome konnte jedoch nicht\nverzeichnet werden (Vorakten S. 371).\n\nBeim Patienten waren ein instabiler Krankheitsverlauf und immer wieder\nfremdaggressive Affekte und Denkinhalte auszumachen. Trotz einer Stabilisierung mit Clozapin führten Spiegelschwankungen, wobei mangelnde\nCompliance teilweise eine Rolle spielte, und äussere Stressbelastungen\nimmer wieder zu Zuspitzungen der psychotischen Symptome und kam es\nauch bei ausreichender Medikation zu psychotischen Dekompensationen\n(Vorakten S. 372). Negativsymptome (Affektverflachung, Antriebsverminderung, Denkverlangsamung, unrealistische bzw. Grössenideen) spielen\nim Hinblick auf das Fremdgefährdungsrisiko zwar eine untergeordnete\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/19\nRolle. Die Zunahme der Negativsymptome könne indessen ein «Vorbote»\nfür eine möglicherweise bevorstehende Zunahme von risikorelevanten\nPositiv-Symptomen darstellen (Vorakten S. 371 und 373).\n\n"}