{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/19\nin diversen Einvernahmen an, dass er habe töten wollen. Auch die Verwendung einer Schere mit dem (versuchten) Zweck, dem Opfer ein Auge\nauszustechen, ist kaltblütig. Das Verhalten des Rekurrenten muss als gefühlskalt und brutal beschrieben werden und wurde als mehrfacher Mordversuch qualifiziert. Aufgrund der Art der Ausführung (Feuerlegung), des\nnichtigen Beweggrundes (sie habe ihn auf die Welt gebracht) und des\nZwecks der Tat war auch das Vorgehen gegen seine Mutter und den\nStiefvater als versuchter Mord zu taxieren (Vorakten S. 106 – 108).\n\nc) In Anbetracht der Schwere der Taten hat der Beschwerdeführer in\nschwerwiegender Weise (und umso mehr «erheblich») gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und damit den\nWiderrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b (und umso mehr von Art. 62\nAbs. 1 Bst. c) AIG gesetzt. Dass das Gericht wegen der gutachterlich\nfestgestellten schweren psychischen Störung des Rekurrenten strafrechtlich von einer krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt im\nSinn von Art. 19 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a JStG\nausging und die Tat deshalb nicht strafbar war, vermag nichts daran zu\nändern, dass – ausländerrechtlich – der Widerrufsgrund gemäss Art. 63\nAbs. 1 Bst. b (und umso mehr von Art. 62 Abs. 1 Bst. c) AIG erfüllt ist (vgl.\nVerwGE B 2021/198 E. 2.3. mit Hinweis auf B 2016/211 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1).\n\n6. Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent eine gegenwärtige Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sich gegebenenfalls\ndie Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist.\n\na)aa) Der Rekurrent wurde nach seinem Amoklauf geschlossen untergebracht und regelmässig begutachtet. Nach dem Gutachten bestehe ein\nleichtes Risiko einer Selbstgefährdung sowie ein sehr geringes Risiko einer Fremdgefährdung und einer Entweichung. In der Gesamtbeurteilung\nwaren die relevanten Risikobereiche «Analyse der Anlasstat» und «Einsicht des Beurteilten in seine psychische Störung» prognostisch sehr ungünstig für eine Entlassung in einen offenen ungeschützten Empfangsraum beurteilt worden (Vorakten S. 392). Zwar konnte mit antipsychotischer Medikation ein gradueller Symptomrückgang erreicht werden. Eine\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/19\nvollständige, stabile Symptomrückbildung sei jedoch nicht erreicht worden. Bei psychotischen Dekompensationen hätten Gewaltphantasien\nqualitativ und quantitativ zugenommen, jedoch mit therapeutischer und\nmedikamentöser Unterstützung ausreichend gut kontrolliert werden können (Vorakten S. 398).\n\n"}