{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/19\nDas zu Hilfe eilende zweite Ehepaar griff der Rekurrent ebenfalls an. Er\nschlug kontrolliert und mit erheblicher Wucht mit der Beilklinge in Richtung des Mannes, der den Schlag mit der Hand abwehren konnte, sich\ndabei aber Schnittwunden zuzog. Er musste operiert werden. In der Folge\nwar eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich und war er nur\nbedingt arbeitsfähig. Die Ehefrau erlitt eine Riss-Quetsch-Wunde an der\nKleinfingerkante des rechten Unterarms, als der Rekurrent sie mit dem\nBeil schlug, weil sie ihm das Auto nicht ohne weiteres überlassen wollte.\nAuch sie musste hospitalisiert und operiert werden.\n\nSpäter versuchte der Rekurrent bei einer Tankstelle, ein Auto zu behändigen. Er riss die Fahrertür eines Wagens auf, in dem die Besitzerin auf\ndem Beifahrersitz sass und am Smartphon hantierte. Auf die Frage, was\ner wolle, stach er unvermittelt mit dem mitgeführten 15 cm langen Scherenhebel in Richtung Auge der Frau. Er habe ihr ein Auge ausstechen\nwollen, um das Fahrzeug zu entwenden. Er verfehlte das Auge und traf\ndie Frau stattdessen mit der Faust im Gesicht. Hierauf gelang es dieser,\nihr Fahrzeug zu verlassen und sich in den Tankstellenshop in Sicherheit\nzu bringen. Da der Rekurrent keinen Schlüssel vorfand, ging er mit dem\nBeil in der Hand zum nächsten Auto und versuchte mit den Händen die\nTür zu öffnen. Die hochschwangere Fahrzeughalterin, die im Auto auf ihre\nim Tankstellenshop arbeitende Kollegin wartete, versuchte, die Fahrertür\nzuzuhalten. Als der Angreifer mit dem Beil das Fenster einschlug, gelang\nes der Frau, die Sicherheitsgurte zu lösen und über den Beifahrersitz zu\nfliehen. Während dieser Vorfälle griff der Rekurrent auch die zu Hilfe eilende Kollegin der Fahrzeughalterin an. Er schlug wiederum mit erheblicher Wucht in Richtung von deren Kopf. Die Kollegin konnte den Schlag\nmit der Hand abwehren. Sie erlitt dabei einen Bruch des rechten Daumen-\nMittelhandknochens und Verletzungen des Handmuskels und des peripheren Nervenasts, was eine Operation und medizinische sowie ergotherapeutische Nachsorge erforderte (Vorakten S. 97 – 102).\n\nb) Insgesamt ist das Erscheinen mit einem Beil und einer Schere und das\nEinschlagen mit dem Beil auf die Zufallsopfer als besonders verwerflich\nzu qualifizieren. Der Rekurrent hat unbekannte Opfer grundlos mit einem\nBeil und einer Schere angegriffen. Er scheute nicht davor zurück, mit dem\nBeil in Richtung der Köpfe seiner Opfer zu schlagen. Er gab denn auch\n\n"}