{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/19\n27. August 2020 E. 4.1. und VerwGE B 2017/107 vom 22. Februar 2018\nE. 2 je mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr\nist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der\nÜberprüfung ihrer Rechtsmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_939/2017 vom\n21. Dezember 2019 E. 7.2. mit Hinweisen).\n\n5.a) Nach dem Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 19. Dezember\n2018 zündete der Rekurrent am 22. Oktober 2017 im Untergeschoss des\nEinfamilienhauses seines Stiefvaters und seiner Mutter in X.___ eine\nzuvor mit Benzin übergossene Holzbeige an mit der Absicht, das Haus\nniederzubrennen und damit seine Mutter zu töten. Danach ging er zum\nPostplatz, wo er in Tötungsabsicht mit einem mitgeführten 37 cm langen\nBeil ein Ehepaar attackierte, welches dort zufällig mit ihrem Kleinkind\nunterwegs war. Er schlug mit massiver Wucht mit der Klingenseite des\nBeils von hinten in Richtung Kopf des den Kinderwagen stossenden\nMannes. Er traf dessen rechte Halsseite, worauf dieser bewusstlos nach\nvorne fiel. Das Opfer trug verschiedene Verletzungen davon,\ninsbesondere verschobene Brüche eines Unterkieferastes, des obersten\nHalswirbelkörpers und des rechten Keilbein-Flügelfortsatzes an der\nWirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung. In der Folge attackierte der\nRekurrent die sich wehrende Ehefrau. Es gelang ihm, sie auf den Boden\nzu bringen, worauf er mit kontrollierten Beilschlägen in Richtung Kopf und\nHals der Frau schlug, die mit Händen und Armen versuchte, die Schläge\nabzuwehren. Der Rekurrent liess erst von ihr ab, als ein anderes\nvorbeikommendes Ehepaar eingriff. Sie erlitt insbesondere einen offenen\nBruch des linken Ellbogens, wobei ein Teil des Oberarmknochens, der\nzum Ellbogengelenk gehört, durchtrennt wurde, einen Bruch des Endglieds des Kleinfingers, sechs erhebliche Kopfschwartenverletzungen mit\nteilweise Bruchlinien des Schädeldaches, eine Teildurchtrennung der linken Ohrmuschel, eine Linsentrübung am linken Auge sowie kleinere Hämatome und Schnittwunden am ganzen Körper. Beide Opfer mussten\noperiert und mehrere Tage hospitalisiert werden. Später musste das Ehepaar wegen der erlittenen Verletzungen und Traumatisierung in der Klinik\nValens stationär behandelt werden. Es folgten eine ambulante Psychotherapie und mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeiten.\n\n"}