{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/19\nhabe und die erste Frage an den Gutachter sich auf das migrationsrechtliche Verfahren bezogen habe, fällt in Betracht, dass die nämliche Frage\nbereits im Gutachten vom 14. August 2019 und damit vor dem behaupteten Kontakt gestellt und beantwortet worden war (Vorakten S. 281). Sodann ist das Gutachten aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, in die\ndas Migrationsamt dem Rechtsvertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\nEinsicht gewährt hat (Vorakten S. 471). Dem Rechtsvertreter waren die\nAkten bekannt. Im Übrigen kommt der Rekursinstanz volle Kognition zu\nund verfügt der Rekurrent im Rekursverfahren über sämtliche Mitwirkungsrechte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre demnach im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden.\n\n3.a) Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über\ndie Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) regelt den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1). Nach Art. 2 Abs. 2\nAIG gilt das Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nur\nso weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder\ndieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.\n\nb) A.___ besass eine bis 5. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung\nEU/EFTA, die bis zur Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fortbesteht (Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; Vorakten S. 41). Er kann sich als lettischer\nStaatsangehöriger, der im Familiennachzug in die Schweiz gezogen ist,\nauf das FZA berufen.\n\n4.a) Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Bewilligungen ist im\nFZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen\ngegenüber Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG gestützt auf Art. 60\n– 68 AIG angeordnet werden (vgl. Art. 24 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten\n[SR 142.203]).\n\nb) Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt\n\n"}