{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n Die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) sei gegenüber\nschuldunfähigen Personen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, was\nauch für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem Abkommen\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits\nüber die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) zu gelten\nhabe. In Lettland habe er keine Kontakte und fehlte die erforderliche medizinische Betreuung, zumal seine Mutter und der Stiefvater ihn nicht finanziell unterstützen würden, wozu sie, nachdem er sie habe umbringen\nwollen, auch nicht verpflichtet seien. Bei einer Rückkehr habe er keine\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/19\nWiedereingliederungs- und Heilungschancen, weil die familiären und sozialen Bande durch die Ausweisung aufgelöst würden. Mangels sozialen\nNetzes und medizinischer Betreuung bestünde die Gefahr eines Suizids\noder der Begehung einer kriminellen Handlung. Auch drohte eine unkontrollierte Einreise in die Schweiz zu seinen Bezugspersonen, was Risiken\nmit sich bringe, die man vermeiden könne, wenn man ihm nach dem\nMassnahmenvollzug hier die notwendige Betreuung durch geschulte\nLeute und seine Familie zukommen lasse.\n\nSodann sei ihm bei der Auftragserteilung, der Ausarbeitung und dem Abschluss des Gutachtens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, was\nschon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Er hätte über die Auftragserteilung und das Ergebnis des Gutachtens informiert und ihm die\nMöglichkeit eingeräumt werden müssen, eigene Fragen und – nach Vorliegen des Gutachtens – Ergänzungsfragen zu stellen, weil das Migrationsamt heute glaube, gestützt auf dieses Gutachten eine Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung verweigern zu können. Es sei augenfällig,\ndass die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen auch vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Situation zu sehen seien. Es habe\ndenn auch Kontakte gegeben zwischen der Staatsanwaltschaft und dem\nMigrationsamt. Mit dem Gutachten seien auch migrationsrechtliche Aspekte beurteilt worden, wie die Frage, ob von ihm eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Er hätte deshalb frühzeitig involviert werden müssen.\n\nDie im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote sei vollumfänglich zu schützen. Die Kürzung um rund die Hälfte auf einen Aufwand\nvon acht Stunden sei unangemessen. Es gebe umfangreiche Akten und\ninsbesondere zwei medizinische Gutachten, die je knapp 40 Seiten umfassten. Es handle sich nicht um einen alltäglichen Fall und es stellten\nsich viele schwierige Rechtsfragen, die mit der erforderlichen Sorgfalt hätten abgeklärt werden müssen.\n\nD. Das Migrationsamt verzichtete am 12. August 2021 unter Hinweis auf\ndie angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n\nErwägungen\n\n"}