{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Titus\nBossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 22. Juni 2021 Rekurs beim Sicher-\nheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, diese aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Das amtliche Honorar für das Verfahren vor\ndem Migrationsamt sei auf Fr. 3'360.25 zu erhöhen.\n\nZur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass nach dem Gutachten keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine akute Selbst- und/oder\nFremdgefährdung hindeuteten. Bei den meisten Krankheitssymptomen\nsei ein Rückgang zu verzeichnen. Die problematische Medikamenteneinstellung sei geändert worden und die Auswirkungen seien abzuwarten.\nSein Gesundheitszustand habe sich sehr verbessert. Vollzugslockerungen würden befürwortet. Es könne davon ausgegangen werden, dass von\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/19\nihm nach Abschluss der Massnahme kein Risiko mehr ausgehe. Wenn\ndas Migrationsamt Gewicht auf die gegenwärtige Situation lege, gehe es\nnicht an, vom Gutachten abweichende Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Entweder werde auf das Gutachten abgestellt, wonach keine Gefahr\nvon ihm ausgehe und ein geringes Rückfallrisiko bestehe, oder die zukünftige Gefahr werde, wie beantragt, durch ein Gutachten abgeklärt,\nwelches seine Entwicklung bis zur Entlassung aus der Massnahme und\ndie dannzumalige allfällige Fremdgefährdung aufzeige. Die Nichtverlängerung aufgrund des im Gutachten festgehaltenen Gesundheitszustands\nsei nicht zulässig, da eine aktuelle Fremdgefährdung nicht ersichtlich sei.\n\nSelbst wenn von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ausgegangen\nwürde, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\nunverhältnismässig. Er sei bereits im Jahr 2013 eingereist, habe die\nSchule besucht und eine Lehre begonnen. Er sei bei der Arbeit zuverlässig gewesen und habe sich in sozialen Interaktionen höflich, hilfsbereit\nund anständig gezeigt. Im Freundeskreis sei er beliebt gewesen. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse könne erwartet werden, dass er\nim Massnahmenvollzug die Lehre fortsetzen oder eine neue Lehre antreten könne, so dass er nach der Entlassung erwerbstätig sein werde. Es\ntreffe zu, dass sich seine sozialen Kontakte auf Besuche seiner Mutter\nund seines Stiefvaters beschränkten. Solche Bezugspersonen seien für\nSchizophrene sehr wichtig und erforderlich für eine Genesung bzw. Eindämmung der Krankheit.\n\n"}