{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\n Mit Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 19. Dezember 2018 wurde\ner zufolge Schuldunfähigkeit (hinsichtlich vorgeworfener\nStrassenverkehrsdelikte zufolge Verjährung) vom Vorwurf insbesondere\ndes mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und\nder mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung\nfreigesprochen und seine Unterbringung in einer geschlossenen\nEinrichtung nach Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1;\nabgekürzt JStG) angeordnet (Vorakten S. 86 – 128). Die hiegegen\neingeleiteten Berufungsverfahren schrieb das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 zufolge Rückzugs ab (Vorakten S. 44 – 53).\n\nSeit dem 5. März 2019 ist A.___ in Y.___ vorsorglich geschlossen\nuntergebracht (Vorakten S. 329 – 331).\n\nB. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch\num Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung brachte\nes im Wesentlichen vor, A.___ habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung sehr schwer wiegend verletzt, sei sein Verhalten doch insbesondere\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/19\nals mehrfacher Mordversuch betrachtet worden. Im Strafverfahren sei lediglich ein Freispruch erfolgt, weil die Schuldfähigkeit aufgrund seiner\nschweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen\nsei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung fehle es ihm an Krankheitseinsicht und Problembewusstsein und bestehe nach wie vor ein erhöhtes\nSelbst- und Fremdgefährdungsrisiko. Bei einer Kumulation von Risikofaktoren und fehlenden Schutzfaktoren sei eine psychotische Exazerbation\nzu erwarten, wobei suizidale oder fremdaggressive Handlungen in Betracht kämen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nstelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar. A.___ sei ledig und kinderlos und habe aufgrund der geschlossenen Unterbringung wenige soziale Kontakte. In Lettland habe er die ersten 13 Lebensjahre verbracht\nund lebten Verwandte. Seine Mutter und sein Stiefvater hätten erklärt, ihn\ndort finanziell zu unterstützen. Wie in allen EU-Staaten sei in Lettland eine\nadäquate medizinische Versorgung sichergestellt. Insbesondere gebe es\nmehrere psychiatrische Kliniken und seien die wesentlichen Medikamente erhältlich. Der Sachverhalt sei vollständig abgeklärt. Es gebe ein\numfassendes Gutachten vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend Gutachten). Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Rückfallwahrscheinlichkeit in vier Jahren könne verzichtet werden, zumal nicht geltend\ngemacht werde, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Gutachten wesentlich verändert habe.\n\n"}