{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=345&type=1563347022&cHash=bc58c2c685ef729be8908dacf90b7330", "Checksum": "e9272cfc29148386558039b508722682"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:32", "Num": ["RDRM.2021.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:32", "Checksum": "0ed5ee01e069fe09fca855409468cec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.101\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 19.07.2022\nEntscheiddatum: 17.02.2022\n\nSJD RDRM.2021.101\nMigrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8\nEMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des\nFamiliennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später\nlegte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem\nAmoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach\nihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des\nmehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der\nmehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete\ndie Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an.\nDas Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der\nEntlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und\nJustiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der\nRekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender\nKrankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen\nund weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die\nNichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des\nBeziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen\nMitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung\nverhältnismässig sei.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.101 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 17. Februar 2022\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 8. Juni 2021\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.101\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/19\nSachverhalt\n\nA. A.___, geboren 7. Juli 2000, Staatsangehöriger von Lettland, reiste am\n1. Juni 2013 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die\nSchweiz, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis\n5. Juni 2018 erteilt wurde.\n\nA.___ legte am 22. Oktober 2017 Feuer im Untergeschoss des elterlichen\nHauses, wo er wohnte. In der Folge griff er in einem medienbekannten\nAmoklauf mehrere zufällige Opfer mit einem Beil an und verletzte sie zum\nTeil schwer, bevor er von der Polizei unter Einsatz von Schusswaffen gestoppt werden konnte. Nach der medizinischen Versorgung im bewachten Krankenzimmer während vier Tagen kam er in Untersuchungshaft.\nAm 23. März 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche geschlossene Unterbringung (Vorakten S. 295 – 298).\n\nAm 18. April 2018 ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.\n\n"}