4. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund des Ausgangs des Rekursverfahrens wird dem Rekurrenten in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons– und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet. b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren des Rekurrenten um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).