Die vom Rekurrenten vorgeschlagene Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 AIG kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich infrage, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, und nicht, wenn der Betroffene – wie vorliegend – mit seiner Delinquenz einen (anderen) Widerrufsgrund erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2022 Erw. 3.3.4). Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich somit als recht- und verhältnismässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.