e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Rekurrenten mehrere strafrechtliche Verurteilungen und zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht vor weiterer und schwerer Delinquenz abgehalten haben. In Anbetracht der Schwere der Delikte und der hohen Rückfallgefahr besteht an der Fernhaltung des Rekurrenten somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse. Das grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten überwiegt dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die vom Rekurrenten vorgeschlagene Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art.