In der Schule zeigte der Rekurrent bereits früh auffällige Verhaltensweisen, welche diverse schulische Massnahmen und im November 2008 einen Heimausschluss nach sich zogen. Daraufhin lebte er für einige Monate ohne Tagesstruktur und Beschulung zuhause. In dieser Zeit wurde er mehrfach straffällig, woraufhin das Kreisgericht Z.___ seine Unterbringung in eine Erziehungseinrichtung verfügte. Der Rekurrent verbrachte einige Zeit im Jugendheim G.___ und verfügt heute weder über einen Schul- noch Lehrabschluss. Er war immer wieder bei verschiedenen Temporär-Arbeitsstellen angestellt und dazwischen jeweils arbeitslos, wobei er zeitweise Sozialhilfe beziehen musste.