bb) Der Rekurrent hatte unbestrittenermassen eine schwierige Kindheit. Aus dem Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 17. Dezember 2009 (vgl. Vorakten S. 33) und dem Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 (vgl. Vorakten S. 498) ergibt sich, dass die Mutter des Rekurrenten sehr früh an Krebs erkrankte und im April 2001 verstarb. Damals war der Rekurrent gerade einmal sechs Jahre alt. Der Vater war in der Folge alleine für die Betreuung und Erziehung seiner drei Kinder zuständig. In der Schule zeigte der Rekurrent bereits früh auffällige Verhaltensweisen, welche diverse schulische Massnahmen und im November 2008 einen Heimausschluss nach sich zogen.