Ausserdem ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Januar 2024, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Entzug in einer Entzugsklinik in W.___ erfolglos war (act. 30.4 Frage 51), wobei ein Aufenthalt von vier Wochen in Anbetracht der langjährigen Substanzabhängigkeit kaum als ernsthafte Absichten zum Entzug betrachtet werden kann. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent bei Deliktbegehung jeweils alkoholisiert und zuweilen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. In Anbetracht dessen, dass er jedoch auch weiterhin täglich konsumiert, ist davon auszugehen, dass vom Rekurrenten eine erhebliche Gefährdung ausgeht.