10/15 aa) Erschwerend kommt hinzu, dass der Rekurrent während den angesetzten Probezeiten und den laufenden Strafverfahren weiter delinquierte. So beging er nicht nur die Straftat vom 6. Juli 2014 noch während der Probezeit gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Mai 2013, vielmehr ergingen in derselben Probezeit bis unmittelbar zum Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 mindestens sechs weitere Strafbefehle.