Die fraglichen Tatbestände waren zwar vor dem 1. Oktober 2016 gesetzt worden, weshalb für die Strafbehörde eine Landesverweisung nicht zur Diskussion stand. Aus der nachmaligen Rechtsänderung darf allerdings geschlossen werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die hier erfolgten Straftaten als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung massgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. VerwGE B 217/16 vom 20. März 2018 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2017 vom 30. November 2017 Erw. 3.3). Überdies ist ein versuchter unbewaffneter Raub aus dem Jahr 2009 (Vorakten S. 52 ff.) aktenkundig, womit der Rekurrent eine einschlägige Vorstrafe aufweist.