Ob eine Straftat letztlich vollendet werden kann oder nicht, ist ausländerrechtlich nicht von Belang, da das Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 Erw. 7.2.2). Mit dem Raub erfüllt der Rekurrent einen Tatbestand, der im Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 Anlass für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die fraglichen Tatbestände waren zwar vor dem 1. Oktober 2016 gesetzt worden, weshalb für die Strafbehörde eine Landesverweisung nicht zur Diskussion stand.