Es machte allerdings ebenfalls darauf aufmerksam, dass die Art der Straftat deutlich mache, dass beim Rekurrenten von einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden müsse und er ein grosses Aggressionspotenzial sowie eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung besitze. Zudem wies es darauf hin, dass die zweifache Tatbegehung in der gleichen Nacht zum Nachteil der gleichen Opfer eine grosse Hartnäckigkeit des Rekurrenten offenbare.