bb) Das Kantonsgericht X.___ anerkannte zwar, dass sich die Rolle des Rekurrenten darauf beschränkte, im Hintergrund durch seine reine Präsenz die Drucksituation zu erhöhen, das Geld bei seinem Begleiter verblieb, der Rekurrent mithin nicht aus unmittelbar egoistisch finanziellen Beweggründen handelte und sein strafrechtliches Verschulden mithin eher leicht wog. Es machte allerdings ebenfalls darauf aufmerksam, dass die Art der Straftat deutlich mache, dass beim Rekurrenten von einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden müsse und er ein grosses Aggressionspotenzial sowie eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung besitze.