aa) Die Niederlassungsbewilligung der ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person in der Schweiz geboren ist und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1; 144 IV 332 Erw. 3.3.3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei schweren Straftaten, zu welchen insbesondere auch Gewalt- und Drogendelikte zählen, das öffentliche Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin oder des Täters als hoch eingeschätzt. Bei auslän-