Der Widerruf setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz übersteigt. Dabei sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens der ausländischen Person, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad ihrer Integration sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 Erw. 4.3).