3. a) Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds indessen nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz übersteigt.