7/15 dem Entscheid als auch der Anklageschrift des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Oktober 2021 (act. 39.1) ergibt sich, dass die fakultative Landesverweisung weder beantragt noch in Erwägung gezogen wurde und die Delikte, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, somit unberücksichtigt blieben. Mithin ist die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG zu widerrufen, weiterhin gegeben.