Umgekehrt bleibt die Kompetenz des Widerrufs einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sich weder aus der Begründung des zweiten Strafurteils noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, dass die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden wären. Praxisgemäss ist dies dann der Fall, wenn sich weder der Urteilsbegründung noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt oder aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine fakultative Landesverweisung von