Ist dies der Fall, kann aufgrund der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewillig nicht mehr widerrufen werden. Umgekehrt bleibt die Kompetenz des Widerrufs einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sich weder aus der Begründung des zweiten Strafurteils noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, dass die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden wären.