Sind mehrere Strafurteile ergangen und hat sich ein Strafurteil ausschliesslich mit vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten und das andere Strafurteil mit nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten auseinandergesetzt, ist für die Beurteilung der Kompetenz des Migrationsamtes massgeblich, ob im zweiten Strafurteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person, also auch die Vorstrafen für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte, bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, kann aufgrund der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewillig nicht mehr widerrufen werden.