66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) und Art. 66abis StGB, welche die strafrechtliche Landesverweisung regeln, ergänzt. Sowohl Art. 63 Abs. 3 AIG als auch Art. 66a und Art. 66abis StGB sind jedoch erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und sind demnach nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. BGE 146 II 49 Erw. 5.1 f.).