6/15 Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 Erw. 2.1). Der Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 AIG wird indessen durch Art. 63 Abs. 3 AIG eingeschränkt. Demnach ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig. Diese Bestimmung wird durch Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) und Art.