2. a) Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und über die Integration [SR 142.20, abgekürzt AIG]) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG).