M. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (act. 41) forderte das Sicherheitsund Justizdepartement den Rekurrenten zur abschliessenden Stellungnahme auf. Dieser liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.