L. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 21. Februar 2024 (act. 37.2) wurde der Rekurrent der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unbedingt), entspricht Fr. 3'000.–, und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt.