H. Die Vorinstanz verzichtete am 21. September 2020 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des Rekurses. I. Am 5. Mai 2021 (act. 15), 12. September 2022 (act. 20) und 19. September 2022 (act. 21) übermittelte die Vorinstanz diverse Rapporte der Kantonspolizeien U.___ und Z.___ sowie der Stadtpolizei Z.___ betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Betäubungsmittel Ankauf/Konsum, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die psychotropen Stoffe, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Intervention im häuslichen Bereich (einfache Körperverletzung).