Zur Begründung wird mit Rekursergänzung vom 27. August 2020 (act. 5) geltend gemacht, dass das Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz) das strafrechtliche Verschulden nicht sachgerecht gewürdigt habe. Betreffend die beiden Raubdelikte sei es beim einen Delikt bei einem Versuch geblieben. Beim anderen Delikt sei die Deliktsumme gering gewesen. Bei den weiteren Delikten handle es sich um Bagatellen. Es könne daher kaum von einem «sehr schweren» Verschulden gesprochen werden, vielmehr sei höchstens von einem ausländerrechtlich «mittleren» Verschulden auszugehen.