Er sei wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und insbesondere bereits zweimal wegen Raubdelikten in Erscheinung getreten. Darüber hinaus komme er auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach. Aus ausländerrechtlicher Sicht wiege das Verschulden sehr schwer. Bei A.___ müsse von einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden. Er besitze ein grosses Aggressionspotential und eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung. Die Rückfallgefahr sei vom Kantonsgericht X.___ als hoch eingeschätzt worden.