- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 16. November 2018 wegen Sachbeschädigung, unter Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 24. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, zu einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 750.– (Vorakten S. 524 ff.); - Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. April 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 546 f.);