D. In der Folge wurde A.___ erneut wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 24. Mai 2016 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, entspricht Fr. 500.–, bedingt ausgesprochen zu einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.– (Vorakten S. 274); - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 20. Januar 2017 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.– (Vorakten S. 284);