- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Mai 2013 wegen Diebstahls und der Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 3'600.–, wovon 96 Tagessätze, entsprechend Fr. 2'880.–, bedingt aufgeschoben wurden bei einer Probezeit von zwei Jahren (Vorakte S. 263 ff.); C. Im Anschluss an die Verurteilung durch das Kreisgericht Z.___ vom 17. Dezember 2009 drohte das Migrationsamt mit Schreiben vom 18. März 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an (Vorakten S. 202). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 sprach das Migrationsamt eine zweite Verwarnung aus (Vorakten S. 267).