{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. 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Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nbb) Der Rekurrent hatte unbestrittenermassen eine schwierige\nKindheit. Aus dem Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 17. Dezember 2009 (vgl. Vorakten S. 33) und dem Urteil des Kriminalgerichts\nX.___ vom 4. Juli 2018 (vgl. Vorakten S. 498) ergibt sich, dass die\nMutter des Rekurrenten sehr früh an Krebs erkrankte und im April 2001\nverstarb. Damals war der Rekurrent gerade einmal sechs Jahre alt.\nDer Vater war in der Folge alleine für die Betreuung und Erziehung\nseiner drei Kinder zuständig. In der Schule zeigte der Rekurrent bereits\nfrüh auffällige Verhaltensweisen, welche diverse schulische Massnahmen und im November 2008 einen Heimausschluss nach sich zogen.\nDaraufhin lebte er für einige Monate ohne Tagesstruktur und Beschulung zuhause. In dieser Zeit wurde er mehrfach straffällig, woraufhin\ndas Kreisgericht Z.___ seine Unterbringung in eine Erziehungseinrichtung verfügte. Der Rekurrent verbrachte einige Zeit im Jugendheim\nG.___ und verfügt heute weder über einen Schul- noch Lehrabschluss.\nEr war immer wieder bei verschiedenen Temporär-Arbeitsstellen angestellt und dazwischen jeweils arbeitslos, wobei er zeitweise Sozialhilfe beziehen musste. So hat er gemäss Rückmeldung der Sozialen\nDienste Z.___ in der Zeit vom 12. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 rückerstattungspflichtige Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 16'573.10 bezogen (Vorakten S. 698). Zudem existierten im Dezember 2023 drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'240.70 (act. 28.1).\n\ncc) Der Rekurrent ist heute 29 Jahre alt. Er kann damit kaum mehr\nals Jugendlicher oder junger Erwachsener betrachtet werden. Er hatte\nausreichend Gelegenheit, sich als Erwachsener zu beweisen, wobei\ndie erneuten Anklagen aufgrund von zum Teil als schwer zu qualifizierenden Straftaten jedoch deutlich machen, dass es ihm auch im Erwachsenenalter nicht gelingt, sich an die geltenden Regeln zu halten.\nSowohl die wiederholte und fortwährende Straffälligkeit über mehrere\nJahre hinweg als auch die fehlende Ausbildung und die Schulden sprechen somit gegen eine gelungene Integration des Rekurrenten. In sozialer Hinsicht ist ebenfalls keine – über die Beziehungen zu seinem\nVater und seinen Geschwistern hinausgehende – besondere Integration erkennbar. In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Vergangenheit von einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung und einer unreifen Moralentwicklung gesprochen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, welche eine Ausreise aus der\nSchweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Rekurrent ist\nsomit volljährig, gesund, unverheiratet und kinderlos. Aus den Akten\ndes Migrationsamtes ergibt sich, dass er mit der heimatlichen Sprache\n\n13/15\nvertraut ist. Die berufliche und soziale Eingliederung des Rekurrenten\nim Heimatland erscheint durchaus möglich und zumutbar. Es mag allenfalls zutreffen, dass der Rekurrent in seinem Heimatland aufgrund\nseiner fehlenden Berufsausbildung bei einer Ausreise in beruflicher\nHinsicht vor besondere Herausforderungen gestellt sein wird. Die\nWegweisung des Rekurrenten ist aber seinem fehlbaren und kriminellen Verhalten zuzuschreiben und ist insofern hinzunehmen. Die Beziehung zu seinen Verwandten in der Schweiz können mit elektronischen\nKommunikationsmitteln gepflegt werden. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm mithin zumutbar.\n\ne) Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Rekurrenten\nmehrere strafrechtliche Verurteilungen und zwei ausländerrechtliche\nVerwarnungen nicht vor weiterer und schwerer Delinquenz abgehalten\nhaben. In Anbetracht der Schwere der Delikte und der hohen Rückfallgefahr besteht an der Fernhaltung des Rekurrenten somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse. Das grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten überwiegt dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die vom Rekurrenten vorgeschlagene\nRückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 AIG\nkommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich infrage, wenn die\nIntegrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, und nicht,\nwenn der Betroffene – wie vorliegend – mit seiner Delinquenz einen\n(anderen) Widerrufsgrund erfüllt (Urteil des Bundesgerichts\n2C_782/2019 vom 10. Februar 2022 Erw. 3.3.4). Die Verfügung des\nMigrationsamtes erweist sich somit als recht- und verhältnismässig,\nweshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n\n"}