{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\n 11/15\ner sich in keiner Weise beeindrucken, wobei er eine sehr hohe kriminelle Energie aufweist und die Legalprognose als äusserst ungünstig\neinzuschätzen ist. Der Rechtsvertreter räumt sodann auch ein, dass\nder Rekurrent über ein grosses Aggressionspotential und eine geringe\nHemmschwelle zur Gewaltanwendung sowie eine schlechte Impulskontrolle verfüge. Relativierend weist er jedoch darauf hin, dass diese\nProblematik nur bestehe, wenn der Rekurrent Alkohol oder andere\nSubstanzen konsumiere. Allerdings gab der Rekurrent anlässlich verschiedenster polizeilicher Einvernahmen zu Protokoll, dass er täglich\nbzw. mindestens jeden zweiten Tag Cannabis (Vorakten S. 651 Frage\n29, act. 20.1 und act. 30.4 Frage 53), regelmässig Alkohol (unter anderem Vorakten S. 651 Frage 28) und bisweilen mit gewisser Regelmässigkeit Kokain und MDMA (act. 20.1, act. 20.4 Fragen 35, 66 und\n68) konsumiere. Ausserdem ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Januar 2024, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Entzug in einer Entzugsklinik in W.___ erfolglos war (act. 30.4\nFrage 51), wobei ein Aufenthalt von vier Wochen in Anbetracht der\nlangjährigen Substanzabhängigkeit kaum als ernsthafte Absichten\nzum Entzug betrachtet werden kann. Tatsächlich ergibt sich aus den\nAkten, dass der Rekurrent bei Deliktbegehung jeweils alkoholisiert und\nzuweilen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. In Anbetracht dessen, dass er jedoch auch weiterhin täglich konsumiert, ist\ndavon auszugehen, dass vom Rekurrenten eine erhebliche Gefährdung ausgeht.\n\ncc) Bei schweren Straftaten gegen Leib und Leben, wozu auch der\nRaub zu zählen ist, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden, weshalb vorliegend bereits eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit für einen Bewilligungswiderruf genügen würde (BGE 139 I 145 Erw. 2.5; BGE 139\nI 16 Erw. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 2C_831/2021\nvom 16. März 2022 Erw. 3.3.1; VerwGE B 2017/16 vom 20. März 2018\nErw. 2.1). Vorliegend erweist sich das Rückfallrisiko für weitere\nschwere Straftaten in Anbetracht der anhaltenden Straffälligkeit, des\nfortwährenden Suchtmittelkonsums und des damit einhergehenden,\naktenkundigen Kontrollverlusts des Rekurrenten über sein Tun jedoch\nals sehr hoch. Folglich besteht ein erhebliches (sicherheitspolitisches)\nöffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und\nan der Wegweisung des Rekurrenten.\n\nd) Das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten kann\nnur durch entsprechende gewichtige private Interessen am Verbleib in\nder Schweiz aufgewogen werden.\n\naa) Bei der Würdigung der privaten Interessen ist insbesondere zu\nberücksichtigen, dass der Rekurrent in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Die Rechtsvertretung bringt vor, dass der Rekurrent\neine schwierige Kindheit gehabt habe. Zu seinem ebenfalls in Z.___\nwohnhaften Vater pflege er regelmässigen Kontakt. Zwischen ihm und\n\n12/15\nseinen beiden jüngeren Geschwistern bestehe sodann eine gute Beziehung und er verbringe viel Zeit mit ihnen. Im Weiteren habe der\nRekurrent einen bedeutenden Teil seines Lebens in Institutionen verbracht, womit er zu einem «Kind des Staates» geworden sei. Der Rekurrent sei vom System aufgeschluckt, jahrelang erfolglos bemassnahmt und in der Folge in die Mündigkeit entlassen worden. Für den\nMisserfolg der bisherigen Massnahmen seien die Behörden folglich\nmitverantwortlich, weshalb der Rekurrent nun die Möglichkeit erhalten\nmüsse, sich als Erwachsener zurechtzufinden und zu beweisen.\n\n"}