{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nc) In fremdenpolizeilicher Hinsicht wiegt das Verschulden des Rekurrenten sowohl angesichts der verhängten Strafe als auch der geahndeten Delikte sehr schwer, weshalb von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen ist. Durch die begangenen\nStraftaten verletzte er unterschiedliche Rechtsgüter in teils gravierender Weise. Ob eine Straftat letztlich vollendet werden kann oder nicht,\nist ausländerrechtlich nicht von Belang, da das Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 Erw. 7.2.2). Mit\ndem Raub erfüllt der Rekurrent einen Tatbestand, der im Sinn von\nArt. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 Anlass für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die\nfraglichen Tatbestände waren zwar vor dem 1. Oktober 2016 gesetzt\nworden, weshalb für die Strafbehörde eine Landesverweisung nicht\nzur Diskussion stand. Aus der nachmaligen Rechtsänderung darf allerdings geschlossen werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die hier erfolgten Straftaten als besonders verwerflich erachtet,\nwas bei der Interessenabwägung massgeblich zu berücksichtigen ist\n(vgl. VerwGE B 217/16 vom 20. März 2018 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2017 vom 30. November 2017 Erw. 3.3). Überdies ist ein versuchter unbewaffneter Raub aus dem Jahr 2009 (Vorakten S. 52 ff.) aktenkundig, womit der Rekurrent eine einschlägige Vorstrafe aufweist.\n\n10/15\naa) Erschwerend kommt hinzu, dass der Rekurrent während den\nangesetzten Probezeiten und den laufenden Strafverfahren weiter delinquierte. So beging er nicht nur die Straftat vom 6. Juli 2014 noch\nwährend der Probezeit gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes\nZ.___ vom 1. Mai 2013, vielmehr ergingen in derselben Probezeit bis\nunmittelbar zum Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018\nmindestens sechs weitere Strafbefehle. Im Anschluss an das Urteil\ndes Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 erging bereits am 9. September 2018 ein erneuter Rapport der Stadtpolizei Z.___, weil der Rekurrent mutwillig ein Taxi beschädigt haben und sich in der Folge in\neinem Restaurant renitent und aggressiv verhalten haben soll. Im Weiteren wurden am 9. Oktober 2018, 5. November 2018, 16. November\n2018, 1. Dezember 2018 und 2. Februar 2019 Strafbefehle aufgrund\nvon Straftaten, die er kurz vor und nach dem 4. Juli 2018 beging, erlassen. Hiernach ergingen bis zum Urteil des Kantonsgericht X.___\nvom 14. August 2019 weitere fünf Polizeirapporte wegen verschiedener Vorkommnisse. Im Nachgang zum Urteil des Kantonsgericht\nX.___ vom 14. August 2019 wurden während der Probezeit wiederum\nmindestens ein Strafbefehl und neun Polizeirapporte erlassen, wobei\ner schliesslich mit Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 19. September 2022 wegen Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfachen\nMissbrauchs einer Fernmeldeanlage und Tätlichkeit verurteilt wurde.\nZuletzt wurde der Rekurrent mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes\nZ.___ vom 21. Februar 2024 wegen diverser Delikte, welche er in der\nNacht vom 6. Januar 2024 beging, zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Insgesamt wurde der Rekurrent seit dem Jahr 2009 mindestens\n18-mal verurteilt. Derzeit sind beim Untersuchungsamt Z.___ ausserdem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (act.\n25.6), Gefährdung des Lebens, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens\neines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (act. 34.1)\nhängig. Dementsprechend kann den Ausführungen des Rechtsvertreters, dass der Rekurrent seit dem Urteil des Kriminalgerichts X.___\nvom 4. Juli 2018 (Vorakten S. 472 ff.) nicht mehr rückfällig geworden\nsei und eine positive Legalprognose vorweise, nicht zugestimmt werden. Dies gilt umso mehr als für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht wegen des im Vordergrund stehenden Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 Erw. 5.3.3. mit Hinweisen).\n\nbb) Insgesamt zeugt das strafrechtliche Verhalten des Rekurrenten von einer deutlich ausgeprägten Renitenz gegenüber staatlichen\nVerfügungen und Regeln. Die Häufung der Delikte und die Regelmässigkeit des deliktischen Verhaltens seit dem Jahr 2009 ist Ausdruck\nseiner beharrlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Von ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren und Verurteilungen lässt\n\n"}