{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nbb) Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht\nim Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt\nsich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten\nder «Frühdelinquenten» werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre\nWiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht\nmehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr\ngelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen\nStraftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden\nElemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_952/2019 vom\n8. Mai 2020 Erw. 3.4. und 3.5. mit Hinweisen).\n\nb) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die vom\nGericht verhängten Strafen, d.h. das im Strafurteil zum Ausdruck kommende Verschulden. Vorliegend fällt neben den zahlreichen Verurteilungen des Rekurrenten insbesondere die Verurteilung durch das Kantonsgericht X.___ vom 14. August 2019 wegen Raubes und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten ins Gewicht.\n\naa) Nach dem Urteil des Kantonsgerichts X.___ hielt sich der Rekurrent am 6. Juli 2014 zwischen 04:00 Uhr und 05:15 Uhr zusammen\nmit zwei Begleitern im B.___Park in X.___ auf. Als die beiden späteren\nOpfer zusammen mit einer Begleiterin die C.___gasse passierten, begaben sich der Rekurrent und seine beiden Begleiter zu diesen. Während sich der Begleiter 1 des Rekurrenten um die stark alkoholisierte\nBegleiterin der Opfer kümmerte, wurden die beiden späteren Opfer\nvom Rekurrenten und dessen zweiten Begleiter isoliert und in Richtung des D.___, E.___, abgedrängt. Da das eine Opfer seine Begleiterin nicht zurücklassen wollte, kehrte es zurück, übergab jedoch zuvor\nseine Wertsachen seinem Kollegen. Als der Rekurrent und sein Begleiter 2 das Opfer 1 erblickten, packten sie dieses, zerrten es gewaltsam zur Mauer des B.___Parks, drückten es mit dem Gesicht nach\nvorne bzw. unten gegen die Mauer und durchsuchten die Hosentaschen nach Wertsachen. Da das Opfer 1 jedoch keine Wertsachen auf\n\n9/15\nsich trug, konnte die Tat nicht vollendet werden. Anschliessend wurde\ndas Opfer 1 losgelassen, woraufhin sich dieses fluchtartig wieder zum\nD.___begab. Um ca. 05:15 Uhr begaben sich die beiden Opfer vom\nD.___in Richtung F.___strasse. Der Rekurrent und dessen Begleiter 2\nsahen dies. Sie verfolgten die Opfer und forderten von ihnen Geld heraus. Während die Begleitung 2 des Rekurrenten als Wortführer auftrat,\nstand der Rekurrent zwar einige Meter entfernt, sorgte jedoch mit seiner Körpersprache und seinem Auftreten dafür, dass sich die Opfer\neingeschüchtert fühlten. In der Folge übergab das Opfer 2 dem Begleiter des Rekurrenten insgesamt rund Fr. 260.– und Euro 150.– aus\nseinem eigenen und dem Portemonnaie des Opfers 1.\n\nbb) Das Kantonsgericht X.___ anerkannte zwar, dass sich die\nRolle des Rekurrenten darauf beschränkte, im Hintergrund durch\nseine reine Präsenz die Drucksituation zu erhöhen, das Geld bei seinem Begleiter verblieb, der Rekurrent mithin nicht aus unmittelbar egoistisch finanziellen Beweggründen handelte und sein strafrechtliches\nVerschulden mithin eher leicht wog. Es machte allerdings ebenfalls\ndarauf aufmerksam, dass die Art der Straftat deutlich mache, dass\nbeim Rekurrenten von einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden müsse und er ein grosses Aggressionspotenzial sowie eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung besitze. Zudem wies es darauf hin, dass die zweifache Tatbegehung in der gleichen Nacht zum Nachteil der gleichen Opfer eine\ngrosse Hartnäckigkeit des Rekurrenten offenbare.\n\n"}