{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nc) Das Kantonsgericht X.___ verurteilte den Rekurrenten mit Urteil vom 14. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Damit ist der\nWiderrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG erfüllt. Die Straftaten, für die der Rekurrent mit Urteil vom 14. August\n2019 verurteilt wurde, beging er im Jahr 2014 und damit vor dem\n1. Oktober 2016. Folglich waren aus übergangsrechtlichen Gründen\nArt. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar (vgl. BGE 146\nII 49 Erw. 5.3). Im nachfolgenden Entscheid des Kreisgerichts Z.___\nvom 19. September 2022 wurde der Rekurrent von der Anklage der\nmehrfachen Freiheitsberaubung freigesprochen. Die übrigen Delikte,\nfür die er verurteilt wurde, stellten keine Katalogtaten dar, weshalb die\nobligatorische Landesverweisung nicht in Betracht fiel. Sowohl aus\n\n7/15\ndem Entscheid als auch der Anklageschrift des Untersuchungsamtes\nZ.___ vom 1. Oktober 2021 (act. 39.1) ergibt sich, dass die fakultative\nLandesverweisung weder beantragt noch in Erwägung gezogen wurde\nund die Delikte, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden,\nsomit unberücksichtigt blieben. Mithin ist die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG zu widerrufen,\nweiterhin gegeben.\n\nd) Ob auch der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1\nBst. b AIG gegeben ist, kann angesichts seiner Subsidiarität in der vorliegenden Konstellation offenbleiben (Urteil des Bundesgerichts\n2C_888/2012 vom 14. März 2013 Erw. 3 mit Hinweisen).\n\n3.\na) Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich\nselbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds indessen nur, wenn die im\nEinzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung\n[SR 101; abgekürzt BV]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten\nInteressen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz übersteigt. Dabei sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens\nder ausländischen Person, die Dauer der bisherigen Anwesenheit\nbzw. der Grad ihrer Integration sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 Erw. 4.3).\n\naa) Die Niederlassungsbewilligung der ausländischen Person, die\nsich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter\nbzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn\ndie betroffene Person in der Schweiz geboren ist und ihr ganzes Leben\nhier verbracht hat (BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1; 144 IV 332 Erw. 3.3.3).\nNach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei schweren Straftaten, zu welchen insbesondere auch Gewalt- und Drogendelikte zählen, das öffentliche Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin oder des Täters als hoch eingeschätzt. Bei ausländischen Personen, die sich nicht auf das Abkommen zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (SR\n0.142.112.681) berufen können, dürfen generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. VerwGE B 2017/16 vom 20. März\n2018 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2019/96 vom 22. Oktober\n2019 Erw. 3.3). Wird in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt\nEMRK) geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist eine konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich die\n\n8/15\nInteressenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener von Art. 8\nZiff. 2 EMRK deckt (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2021 vom\n13. Dezember 2022 Erw. 5.2).\n\n"}