{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nL.\nMit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 21. Februar 2024\n(act. 37.2) wurde der Rekurrent der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der Vereitelung von\nMassnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen\nVerhaltens bei einem Unfall im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes,\ndes Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu\nje Fr. 30.– (unbedingt), entspricht Fr. 3'000.–, und einer Busse von\nFr. 500.– verurteilt.\n\nM.\nMit Schreiben vom 12. April 2024 (act. 41) forderte das Sicherheitsund Justizdepartement den Rekurrenten zur abschliessenden Stellungnahme auf. Dieser liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht\nvernehmen.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen,\nnämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\na) Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und über die Integration [SR 142.20, abgekürzt AIG]) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen\nFreiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs.\n1 Bst. b AIG) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche\nSicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen\nhat oder diese gefährdet, oder wenn sie die innere oder die äussere\nSicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG).\n\nb) Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 Erw. 4.2.). Diese\n\n6/15\nGrenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 Erw. 2.1).\nDer Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 AIG wird indessen durch\nArt. 63 Abs. 3 AIG eingeschränkt. Demnach ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt\nbegangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe\noder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig. Diese Bestimmung wird durch Art. 66a des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) und\nArt. 66abis StGB, welche die strafrechtliche Landesverweisung regeln,\nergänzt. Sowohl Art. 63 Abs. 3 AIG als auch Art. 66a und Art. 66abis\nStGB sind jedoch erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und sind\ndemnach nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober\n2016 begangen wurden (vgl. BGE 146 II 49 Erw. 5.1 f.).\n\nSind mehrere Strafurteile ergangen und hat sich ein Strafurteil ausschliesslich mit vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten und\ndas andere Strafurteil mit nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten auseinandergesetzt, ist für die Beurteilung der Kompetenz des\nMigrationsamtes massgeblich, ob im zweiten Strafurteil das gesamte\ndeliktische Verhalten der ausländischen Person, also auch die Vorstrafen für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte, bei der\nPrüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall,\nkann aufgrund der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die\nAufenthalts- oder Niederlassungsbewillig nicht mehr widerrufen werden. Umgekehrt bleibt die Kompetenz des Widerrufs einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sich weder aus der\nBegründung des zweiten Strafurteils noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, dass die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden wären. Praxisgemäss ist dies dann der Fall, wenn sich weder der Urteilsbegründung noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt oder aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine fakultative Landesverweisung von\nvornherein nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2023 vom 9. November 2023 Erw. 4.5 ff.)\n\n"}