{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. 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Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nZur Begründung wird mit Rekursergänzung vom 27. August 2020\n(act. 5) geltend gemacht, dass das Migrationsamt (nachfolgend\nVorinstanz) das strafrechtliche Verschulden nicht sachgerecht gewürdigt habe. Betreffend die beiden Raubdelikte sei es beim einen Delikt\nbei einem Versuch geblieben. Beim anderen Delikt sei die Deliktsumme gering gewesen. Bei den weiteren Delikten handle es sich um\nBagatellen. Es könne daher kaum von einem «sehr schweren» Verschulden gesprochen werden, vielmehr sei höchstens von einem ausländerrechtlich «mittleren» Verschulden auszugehen. Sodann sei der\nRekurrent seit der Verurteilung im Juli 2018 nicht mehr rückfällig geworden, weshalb von einer positiven Legalprognose ausgegangen\nwerden könne. Folglich sei das Fernhalteinteresse ebenfalls als\nhöchstens «mittel» einzustufen. Dahingegen treffe den Rekurrenten\neine Wegweisung in sehr schwerwiegender Weise. Sowohl seine Eltern als auch seine beiden Geschwister würden in Z.___ leben. Zu den\n\n4/15\nGeschwistern pflege er eine gute Beziehung und auf den regelmässigen Kontakt mit seinen Eltern sei er angewiesen. Der Rekurrent verfüge unbestrittenermassen über ein grosses Aggressionspotential und\neine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung sowie eine\nschlechte Impulskontrolle. Wirklich problematisch werde es allerding\nnur, wenn er Alkohol oder andere Substanzen konsumiere. Der Rekurrent habe keinerlei Beziehung zu seinem Heimatland und wäre aufgrund seiner problematischen Persönlichkeit nicht in der Lage, sich\ndort zurecht zu finden. Äusserst hoch zu gewichten sei in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Er habe eine schwere Kindheit und Jugend gehabt und\neinen bedeutenden Teil seines Lebens in Jugenderziehungsanstalten\nund Kinderheimen verbracht. Mit dieser Institutionalisierung sei der\nRekurrent zu einem «Kind des Staates» geworden, welcher nun eine\ngewisse Verantwortung für ihn übernehmen müsse. Dem Rekurrenten\nmüsse die Möglichkeit gegeben werden, sich als Erwachsener zurechtzufinden und zu beweisen. Er verfüge über eine Arbeitsstelle. Zudem habe er die vergangenen vier Wochen in einer Entzugsklinik in\nW.___ verbracht, um seine Substanzabhängigkeiten zu therapieren.\nIm Sinne der Verhältnismässigkeit sei dem Rekurrenten der Entzug\nder Niederlassungsbewilligung somit nur anzudrohen und eventualiter\neine Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.\n\nH.\nDie Vorinstanz verzichtete am 21. September 2020 unter Verweis auf\ndie angefochtene Verfügung und die Akten auf eine Vernehmlassung\nund beantragt die Abweisung des Rekurses.\n\nI.\nAm 5. Mai 2021 (act. 15), 12. September 2022 (act. 20) und 19. September 2022 (act. 21) übermittelte die Vorinstanz diverse Rapporte der\nKantonspolizeien U.___ und Z.___ sowie der Stadtpolizei Z.___ betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Betäubungsmittel Ankauf/Konsum, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und\ndie psychotropen Stoffe, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Intervention im häuslichen Bereich (einfache Körperverletzung).\n\nJ.\nIn der Folge wurde der Rekurrent weiter wie folgt verurteilt:\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V.___ vom 27. Juli 2022 wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.–\n(act. 40.1);\n\n- Mit Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 19. September 2022 wegen Drohung,\nmehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Tätlichkeit, im\nZusatz zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nV.___ vom 27. Juli 2022 sowie im teilweisen Zusatz zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ vom 8. Mai 2019, zu einer\n\n5/15\nGeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie zu einer Busse von\nFr. 1'100.– (act. 23.1).\n\nK.\nAm 4. Januar 2024 (act. 29) und 17. Januar 2024 (act. 30) übermittelte\ndie Vorinstanz die Rapporte der Kantonspolizei T.___ vom 21. Dezember 2023 (act. 29.1 und 29.2) und der Stadtpolizei Z.___ vom 15. Januar 2024 (act. 30.1) zur Kenntnisnahme.\n\n"}