{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\n- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 6. April 2018 wegen\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 432 f.);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 9. Oktober 2018 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbefolgen der Weisung «Stop Polizei», Missachtung des\nSignals «Verbot für Motorräder», Missachtung des Signals «Hindernis rechts umfahren»), mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfacher Besitz von Marihuana\nzwecks Eigenkonsums, Konsum von Marihuana und Kokain) zu einer Geldstrafe von\n180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 5'400.–, und einer Busse von Fr. 850.–\n(Vorakten S. 511 ff.);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 5. November 2018 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Amphetamin zwecks Eigenkonsum) zu einer Busse von Fr. 150.– (Vorakten S. 522 f.);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 16. November 2018 wegen\nSachbeschädigung, unter Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 24. Mai\n2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je\nFr. 50.–, zu einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht\nFr. 750.– (Vorakten S. 524 ff.);\n\n- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. April 2019 wegen\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 546 f.);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 8. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 1'500.–\n(Vorakten S. 548 f.);\n\n- Mit Urteil des Kantonsgerichts X.___ vom 14. August 2019 wegen Raubes und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung von\neinem Tag Polizeihaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren (Vorakten S. 611 ff.).\n\nE.\nIn finanzieller Hinsicht war A.___ beim Betreibungsamt per 31. Januar\n2020 mit drei Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 3'457.25 verzeichnet (Vorakten S. 686 ff.). Zudem hat er im Zeitraum vom 12. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 rückerstattungspflichtige Sozialhilfe in der\nHöhe von Fr. 16'573.10 bezogen (Vorakten S. 698).\n\n3/15\nF.\nMit Schreiben vom 29. April 2020 (Vorakten S. 711 ff.) gewährte das\nMigrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (Vorakten S. 732\nff.) widerrief es die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der\nSchweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,\ndass das Verhalten von A.___ zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er sei wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und insbesondere bereits zweimal wegen Raubdelikten in Erscheinung getreten.\nDarüber hinaus komme er auch seinen finanziellen Verpflichtungen\nnicht ordnungsgemäss nach. Aus ausländerrechtlicher Sicht wiege\ndas Verschulden sehr schwer. Bei A.___ müsse von einem nicht zu\nbagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden.\nEr besitze ein grosses Aggressionspotential und eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung. Die Rückfallgefahr sei vom Kantonsgericht X.___ als hoch eingeschätzt worden. A.___ habe sich bisher\nweder von den Vorstrafen, Strafverfahren und Heimaufenthalten noch\nden ausländerrechtlichen Verwarnungen davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Aufgrund der fortwährenden und mitunter\nschweren Delinquenz liege ein gravierender Verstoss gegen die\nRechtsordnung vor. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des\nAufenthalts sei dementsprechend hoch. A.___ sei erwachsen, unverheiratet und kinderlos, weshalb ihm eine Ausreise in sein Heimatland\nzumutbar sei.\n\nG.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben\nvom 13. Juli 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement\n(act. 1). Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung vom 3. Juli 2020 sei aufzuheben;\n2. Von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei\nabzusehen;\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}