{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-89_2024-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=735&type=1563347022&cHash=1d82fe930f2f62358f06ba62ab838d4e", "Checksum": "c75d09688210afd67a7b84466da2dbe4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:08", "Num": ["RDRM.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:08", "Checksum": "817376ae3ecc22cdad83722c82054292", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.06.2024 RDRM.2020.89\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.89\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 04.10.2024\nEntscheiddatum: 10.06.2024\n\nSJD RDRM.2020.89\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63\nAbs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die\nNiederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer\nlängerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die\nDelikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere\nStrafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016\nergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische\nVerhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite\nStrafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig\nausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund\nder wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit\nseiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2020.89\n\nEntscheid vom 10. Juni 2024\n\nRekurrent A.___,\nvertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Oberer Graben 26,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 3. Juli 2020)\n\nBetreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, geb. ___ 1994, Staatsangehöriger von Bosnien und\nHerzegowina, wurde in der Schweiz geboren und verfügt seit dem\n25. November 2008 über eine Niederlassungsbewilligung (Vorakten\nS. 36).\n\nB.\nEr wurde in der Schweiz wie folgt verurteilt:\n- Mit Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 17. Dezember 2009 wegen mehrfacher\neinfacher Körperverletzung, versuchten Raubs und mehrfachen Vergehens gegen das\nWaffengesetz zu einer Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung auf unbestimmte Zeit sowie einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Leistung von 10 Tagen (Vorakten S. 193 ff.);\n\n- Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Z.___ vom 10. Mai 2012 wegen Übertretung\ndes Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 60.– (Vorakten S. 207);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Mai 2013 wegen Diebstahls\nund der Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu\nje Fr. 30.–, entspricht Fr. 3'600.–, wovon 96 Tagessätze, entsprechend\nFr. 2'880.–, bedingt aufgeschoben wurden bei einer Probezeit von zwei Jahren\n(Vorakte S. 263 ff.);\n\nC.\nIm Anschluss an die Verurteilung durch das Kreisgericht Z.___ vom\n17. Dezember 2009 drohte das Migrationsamt mit Schreiben vom\n18. März 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an (Vorakten S. 202). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 sprach das Migrationsamt\neine zweite Verwarnung aus (Vorakten S. 267).\n\nD.\nIn der Folge wurde A.___ erneut wie folgt verurteilt:\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 24. Mai 2016 wegen Beschimpfung\nzu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, entspricht Fr. 500.–, bedingt\nausgesprochen zu einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.–\n(Vorakten S. 274);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 20. Januar 2017 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.– (Vorakten S. 284);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 2. März 2017 wegen Übertretung\ndes Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Busse von Fr. 250.–\n(Vorakten S. 297 f.);\n\n- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 5. April 2017 wegen\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 299 f.);\n\n2/15\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 11. Oktober 2017 wegen Tätlichkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer\nBusse von Fr. 500.– (Vorakten S. 429 f.);\n\n"}