2. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/9 Der Vorsteher: